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Vereinssatzung Flüchtlingshilfe Castrop-Rauxel e.V.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Flüchtlingshilfe Castrop-Rauxel“.
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.”
- Der Verein hat seinen Sitz in Castrop-Rauxel.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
- Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Flüchtlingen und Migranten. in materieller und ideeller Hinsicht.
- Der Verein unterstützt Flüchtlinge und Migranten durch die Beratung und Begleitung bei der Herstellung und Erweiterung von Qualifikationen und Fähigkeiten zur Sicherung ihrer Zukunft in Castrop-Rauxel, Deutschland bzw. ihrem Herkunftsland.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Vermittlung von ausreichenden Deutschkenntnissen
- die Förderung der Hilfe für politisch Verfolgte und für Flüchtlinge,
- die Förderung von Selbstbestimmung und Mündigkeit der o.g. Personenkreise,
- konkrete Hilfestellung für einzelne Personen und Familien, z.B. Umzugshilfe, Begleitung bei den Behördengängen, Deutschkurse, Patenschaften, etc.
- die Verbreitung von Informationen zum Thema „Leben in Castrop-Rauxel“, z.B. durch Informationsbroschüren für die Geflüchteten
- die Förderung interkultureller Gesinnung und der Toleranz auf allen Gebieten der Kunst und Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, z.B. durch gemeinsame Feste und Veranstaltungen
- die Beschaffung von Mitteln wie z.B. durch Sammlung von Spenden- zur Durchführung des Vereinszwecks.
- Kontaktaufnahme zu Organisationen und Einrichtungen, welche sich mit Flüchtlingshilfe im weitesten Sinne befassen, um Netzwerke zu bilden
- Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. - Der Verein verfolgt weder konfessionelle noch parteipolitische oder weltanschauliche Interessen.Er vertritt keine Berufs- oder Standesinteressen.
- Der Satzungszweck soll in Castrop-Rauxel verwirklicht werden.
§3 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen ab dem 16. Lebensjahr und juristische Personen werden, die seine Ziele unterstützen.
- Der Verein hat folgende Mitglieder:
- ordentliche Mitglieder
- jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs)
- Fördermitglieder
- Ehrenmitglieder
- Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden. Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.
- Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod
- Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum .Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3Monaten.
- Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 12 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
- Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
- Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen
Veranstaltungen teilzunehmen. - Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durchseine Mitarbeit zu unterstützen.
§5 Mitgliedsbeiträge
- Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§7 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus
- drei, gleichberechtigten Vorsitzenden,
- dem/der Schatzmeister/in
- Bis zu 10 weiteren Mitgliedern (Beisitzer).
- Vorstand i.S. d. § 26 BGB sind die Vorsitzenden und der Schatzmeister/in.
- Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder nach § 7.2 sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
- Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
- Die Vorsitzenden werden von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
- Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 2-mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch die Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Über die Beschlüsse des Vorstands wird ein Protokoll gefertigt und durch mindestens eine/n Vorsitzende/n unterzeichnet.
- Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen..
§8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den/die Vorsitzende/n unter Wahrung der Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
- Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
- Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:- die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstands
- die Entlastung des Vorstands
- die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags / der Beitragsordnung
- die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands
- die Wahl eines Kassenprüfers
- Beschlüsse zur Änderung der Satzung.
- Die Mitgliederversammlung wird durch eine/n Vorsitzende/n geleitet.
- Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder. Besteht für eine einberufene Mitgliederversammlung Beschlussunfähigkeit, ist der Vorstand berechtigt, eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf muss in der entsprechenden Einladung hingewiesen werden.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Über jede Position des Vorstandes wird in getrennten Wahlgängen abgestimmt; gewählt ist, wer die meisten Stimmen bekommt.
- Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§9 Satzungsänderung
- Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen
§11 Datenschutz
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift, E-Mailadresse, Telefonnummer). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
§12 Auflösung des Vereins
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und seine Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Caritasverband für die Stadt Castrop-Rauxel e.V., Lambertusplatz 16, 44575 Castrop-Rauxel.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
Castrop-Rauxel den 01.12.2015